Unfall auf Ab- und Umwegen

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Arbeitnehmers zählt nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn dies auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt.

Unfall auf Ab- und Umwegen

Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Weicht der gewählte Weg hiervon jedoch ab, ist der hierin liegende Umweg nur dann weiter versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind1.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall eines Verkehrsunfalls, der sich bei der Überführung eines Fahrzeugs an den Betriebssitz ereignete, den Schutz der Unfallversicherung verneint. Die Kläger hatten in Kerken (Kreis Kleve) ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Sie hatten sich aber verfahren und entschieden die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren Sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entgegengesetzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich dann der Unfall bei dem die Klägerin leicht und der Kläger erheblich (Verlust des linken Armes) verletzt wurde.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger vor dem Sozialgericht Hildesheim Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin mit Gerichtsbescheid2 abgewiesen. Es spreche mehr für als dagegen, dass die Klägerin den Kläger wesentlich im Rahmen einer privaten Tätigkeit begleitet habe. Zum einen sei zweifelhaft, ob sich die lediglich geringfügig als Fahrerin im Betrieb des Lebensgefährten beschäftigte Klägerin im Unternehmensinteresse zur Teilnahme an der zeitaufwendigen Überführungsfahrt bereit gefunden habe. Zum anderen sei eine betriebsbedingte Notwendigkeit für den Einsatz eines Beifahrers nicht ersichtlich, wenn die zurückzulegende Strecke nur etwas mehr als 260 km betrage und auch von einem Fahrer gut bewältigt werden könnte. Die Klage des Klägers hat das Sozialgericht3 ebenfalls zurückgewiesen. Von Beiden ist vor dem Landessozialgericht Berufung eingelegt worden.

Weiterlesen:
"Burn-out" und die Steuerberaterversorgung

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles der versicherte Betriebsweg unterbrochen. Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Ein Umweg ist nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind.

Die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung hat jedenfalls eine deutliche Zäsur im Geschehensablauf darstellte. Die Kläger haben sich dann nicht weiter (über einen Umweg) in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung, sodass sie eine Schleife hätten fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche betriebsbezogene Fahrtrichtung zu gelangen. Die Kläger fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls aus persönlichen Gründen in die entgegengesetzte Richtung des Betriebszieles. Sie hatten sich nämlich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Abweg wurde durch die Unachtsamkeit der Kläger und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst.

Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie z.B. Dunkelheit, Nebelbildung, mangelhafte Beschilderung oder Ähnlichem.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Februar 2012 – L 3 U 151/08

  1. BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr 6[]
  2. SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 25.06.2008 – S 11 U 35/07[]
  3. SG HIldesheim, Urteil vom 25.03.2010 – S 11 U 21/07[]