Das private Telefonieren eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit ist nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt.
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