Unfall bei der Familienpflege

Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson, die einen Unfall bei einer der konkreten Pflegetätigkeit im Bereich der Grundpflege vorbereitenden Handlung erleidet, nur dann, wenn ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der vorbereitenden Handlung und der Pflegetätigkeit besteht. Ereignet sich der Unfall zwei Stunden vor der beabsichtigten Pflegetätigkeit, so ist dieser Zusammenhang nicht gegeben.

Unfall bei der Familienpflege

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Frau, die ihren Ehemann seit Mai 1968 rund um die Uhr pflegt, abgewiesen. Der 1927 geborene Ehemann G.R. ist als schwer kriegsbeschädigter Mensch mit einem Grad der Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – von 100 anerkannt. Am 9. Mai 2011 war für 8:00 Uhr morgens ein Liegend-Krankentransport des Ehemanns der Klägerin wegen einer stationären Behandlung in der Universitäts-Hautklinik H. vorgesehen. Bereits gegen 6:00 Uhr wollte die Klägerin an diesem Tag den im ersten Obergeschoss des ehegemeinschaftlichen Anwesens für den Krankenhausaufenthalt ihres Ehemanns gerichteten Koffer sowie die Unterarmgehstützen ins Erdgeschoss transportieren. Dabei stützte sie die Treppe herab und zog sich eigenen Angaben zufolge unter anderem einen Bruch im Bereich der linken Hand, einen Rippenserienbruch rechts sowie zahlreiche Prellungen und Blutergüsse zu. Die Erstversorgung am Unfallort durch Auflegen einer Kühlkompresse im Bereich der verletzten linken Hand erfolgte durch den „Stunden später“ angekommenen Krankentransportfahrer. Am 14. Mai 2011 zeigte die Klägerin der Beklagten das Unfallereignis als Arbeitsunfall an. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt. Denn sie habe zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Mann verrichtet. Außerdem habe sich der Unfall im unversicherten häuslichen Bereich ereignet. Es ist vor dem Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben worden.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung des Unfallereignisses vom 9. Mai 2011 als Arbeitsunfall abgelehnt, denn die Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt mangels versicherter Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitserstschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsausfüllende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls1.

Um einen Versicherungsfall feststellen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur vollen Überzeugung, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat2. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses und seiner für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten, aber auch für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, für den der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht3.

Die Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin durch den Sturz einen Unfall und infolge dessen – unstreitig und unzweifelhaft – einen Bruch des linken Handgelenks, eine Rippenserienfraktur rechts sowie multiple Prellungen und Blutergüsse (= Gesundheitserstschäden) erlitten. Die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall scheitert vorliegend indes daran, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Versicherungsschutz bestand nicht als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn es ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und ihrem pflegebedürftigen Ehemann in Bezug auf deren Pflegetätigkeiten ein Beschäftigungsverhältnis bestand, zumal die Klägerin eigenen Angaben im Pflege-Fragebogen vom 28.05.2011 zufolge für ihre Pflegetätigkeit weder ein Entgelt noch eine sonstige Gegenleistung erhält, diese vielmehr unentgeltlich erfolgt. Damit liegt ein das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig kennzeichnendes Über-/Unterordnungsverhältnis nicht vor; ein solches wäre ohnedies zwischen nahen Angehörigen wie Eheleuten und in einem so persönlichen Bereich wie dem der Pflege die Ausnahme. Auch der Umstand, dass sich die Pflege weitgehend nach den konkreten Bedürfnissen des Ehemanns der Klägerin richtete, führt nicht zu einer Weisungsunterworfenheit der Klägerin.

Aus vorgenannten Gründen scheidet auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit oder eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Klägerin zu ihrem Ehemann (§ 2 Abs. 2 SGB VII) zum Unfallzeitpunkt aus.

Versicherungsschutz bestand für die Klägerin zum Unfallzeitpunkt schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Nach dieser Bestimmung sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert. Die danach versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der in die Pflegestufe III eingestufte Ehemann der Klägerin ist pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI. Die Klägerin ist – zwischen den Beteiligten unstreitig und unzweifelhaft – auch Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI, denn sie verrichtet in der häuslicher Umgebung regelmäßig Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Ehemanns, wie sich aus ihren glaubhaften Angaben im Antragsverfahren wie auch dem MDK-Pflegegutachten ergibt. Sie pflegt ihren Ehemann zudem nicht erwerbsmäßig. Bei der Pflege naher Angehöriger ist regelmäßig die fehlende Erwerbsmäßigkeit zu vermuten4.

Zur Zeit des Unfallereignisses ist die Klägerin indes nicht einer ihrem pflegebedürftigen Ehemann überwiegend zu Gute gekommenen versicherten Pflegetätigkeit nachgegangen. Versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII unter anderem Pflegetätigkeiten im Bereich der Mobilität. Insoweit ist der zu berücksichtigende Pflegebedarf auf die Verrichtungen des selbstständigen Aufstehens und Zu-Bett-Gehens, des An- und Auskleidens, des Gehens, Stehens, Treppensteigens oder des Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung begrenzt (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Eine solche Tätigkeit hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ersichtlich nicht ausgeübt.

Das Sozialgericht kann vorliegend offen lassen, ob der am Unfalltag anstehende Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin eine Verrichtung darstellte, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich war und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machte und deshalb bei der Verrichtung des Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung grundsätzlich zu berücksichtigen wäre5. Denn versicherte Pflegetätigkeiten sind allein solche Tätigkeiten, die als Pflegeleistungen zu qualifizieren sind, weil sie wegen eines Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen bei einer der in § 14 Abs. 4 SGB XI bezeichneten Verrichtungen erbracht werden6. Tätigkeiten im Bereich „Mobilität“ sind aber nur dann versicherte Tätigkeiten mit der Folge eines Versicherungsschutzes der Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zu Gute kommen. Dabei können zwar grundsätzlich auch vorbereitende Handlungen und nachfolgende Tätigkeiten dem Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII unterfallen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie der Pflegetätigkeit dienen und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit besteht7. So kann als Vorbereitungshandlung in diesem Sinne z.B. das Einlassen von Wasser in eine Badewanne durch die Pflegeperson zeitlich unmittelbar vor dem Baden des Pflegebedürftigen dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII unterfallen8, ebenso z.B. das Zureichen von Kleidungsstücken9. Selbst wenn das Sozialgericht Karlsruhe deshalb die von der Klägerin beabsichtigte Begleitung ihres Ehemanns während des Transports in das Krankenhaus als versicherte Tätigkeit werten wollte, fehlte es nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jedenfalls an einem engen bzw. unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit und der so beabsichtigten Pflegetätigkeit. Denn der Unfall ereignete sich bereits um 6:00 Uhr. Demgegenüber war der Krankentransport für den Ehemann erst zwei Stunden später, d.h. auf 8:00 Uhr, bestellt. Damit ist aber ein unmittelbarer oder enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und der beabsichtigten Pflegetätigkeit der Klägerin erst zwei Stunden später nicht gegeben. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der Gegenstand des von der Klägerin angeführten Urteils des Bundessozialgerichts10 war: Denn in jenem Verfahren übte die dortige Pflegeperson zum Unfallzeitpunkt eine unmittelbar der Mobilität ihrer pflegebedürftigen Mutter dienende Verrichtung aus, indem sie diese auf dem Weg zum und von einem Arztbesuch begleitete und bei der Rückkehr von dem Arztbesuch auf der Treppe zu ihrer Wohnungstür stürzte, nachdem die pflegebedürftige Mutter das Gleichgewicht verlor. Eine wie dort im Rahmen der Mobilität verrichtete Pflegetätigkeit, bei der regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zu Gute kommt, lag hier indes nicht vor.

Überdies ist das Herunterholen eines Koffers mit Kleidungsstücken und von Gehstützen vom Obergeschoss in das Erdgeschoss der Wohnung auch keine im Bereich der Behandlungspflege einer relevanten Krankheit spezifische Maßnahme, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege ist oder zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden muss. Vielmehr erfolgte das Bereitstellen der Bekleidung in einem Koffer und der Gehstützen des Ehemanns ausschließlich in Vorbereitung eines Krankentransports, mithin zu dem Zweck, eine stationäre ärztliche Behandlung des Ehemanns zu ermöglichen. Die beabsichtigte stationäre ärztliche Behandlung fällt indes nicht in den Bereich der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI.

Schließlich sind Wege einer Pflegeperson innerhalb der Wohnung grundsätzlich nicht unfallversichert11, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Verrichtung, die unmittelbar der Pflege zuzurechnen ist, angefallen sind. Zwar umfasst der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. Abs. 1 Nr. 17 SGB VII Arbeitsunfälle einschließlich versicherter Wege12. Da der Versicherungsschutz für Wegeunfälle erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses beginnt und damit ein Unfall im Treppenhaus grundsätzlich nicht versichert ist13, besteht eine Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Sturzes der Klägerin nur bei Vorliegen eines versicherten Betriebsweges. Unter dem Gesichtspunkt eines Betriebswegeunfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht Versicherungsschutz anzunehmen, wenn der Unfall in Teilen eines Gebäudes geschieht, das rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient oder bei Unfällen im rein persönlichen Wohnbereich, wenn die zum Unfall führende Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist14. Hierfür besteht jedoch kein Anhaltspunkt im Fall der Klägerin.

Darüber hinaus kann Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles nicht nur ein Weg zurückgelegt, sondern gleichzeitig eine weitere Verrichtung ausgeübt wurde, die als solche der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist14. Versichert sind nur unmittelbar pflegebezogene Wege. An diesem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges vom Obergeschoss in das Erdgeschoss der ehegemeinschaftlichen Wohnung und der erst zwei Stunden später anstehenden Begleitung des Pflegebedürftigen auf dem Weg zur stationären Krankenhausbehandlung fehlt es vorliegend.

Soweit die Klägerin beabsichtigt haben sollte, zeitlich unmittelbar nach der hier unfallverursachenden Tätigkeit weitere Verrichtungen vorzunehmen, die nach der objektiven Handlungstendenz zu einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI versicherten Tätigkeit gehörten, ließe sich auch dadurch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der konkreten unfallbringenden Tätigkeit selbst und dem erst zwei Stunden später anstehenden Krankentransport nicht begründen.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2012 – S 1 U 4760/11

  1. vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 27 und BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 16[]
  2. vgl. insoweit u.a. BSGE 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286 und 80, 83[]
  3. vgl. u.a. BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10 sowie BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2[]
  4. vgl. Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2, Rz. 33.3; Bieresborn in jurisPK-SGB VII, 1. Aufl., Stand 26.06.2012, § 2, Rdnr. 246 sowie Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 150 m.w.N.[]
  5. vgl. hierzu BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 und BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 16[]
  6. vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 16[]
  7. vgl. Bay. LSG, UV-Recht Aktuell 2010, 1105 ff., bestätigt durch BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 16, sowie LSG Baden-Württemberg, UV-Recht Aktuell 2011, 1398 ff.[]
  8. vgl. Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 2, Rdnr. 264 und Schwerdtfeger in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2011, § 2, Rdnr. 618[]
  9. vgl. Richter in: Franke/Molkentin, SGB VII, 2. Auflage 2007, § 2 Rdnr. 205[]
  10. BSG vom 09.11.2010 – B 2 U 6/10 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 16[]
  11. vgl. Schwerdtfeger, a.a.O., Rdnr. 620[]
  12. vgl. Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, Rdnr. 403 zu § 2 SGB VII[]
  13. vgl. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 3[]
  14. vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 21[][]