Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht während einer Auslandstätigkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt wird.
So hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Dolmetschers entschieden, der gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigung geklagt hat. Der Mann verletzte sich während eines Hilfseinsatzes in Russland. Er begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er insbesondere an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der verletzte Mann klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei. Dem stimmte das Sozialgericht nicht zu. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts handelt es sich bei dem Ereignis vom 29. September 2002 nicht um einen Arbeitsunfall.
Zu den Versicherungsfällen zählen nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wobei als Arbeitsunfälle diejenigen Unfälle einzustufen sind, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Zur Überzeugung des Gerichts steht vorliegend fest, dass der Kläger den Unfall nicht infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage lehnt das Gericht die Voraussetzungen für die Feststellung einer versicherten Tätigkeit ab. Wie sich bereits aus der Entscheidung des Sozialgerichts zu Recht ergibt, kann im Ergebnis dahinstehen, unter welchen Gesichtspunkten die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Hilfseinsatzes der Kreisgemeinschaft als versicherte Tätigkeit festzustellen ist, da in jedem Fall die fehlende Ausstrahlungswirkung einem entsprechenden Versicherungsschutz entgegensteht.
Auch folgt das Hessische Landessozialgericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts1, wonach derjenige, der unmittelbar zur Entsendung ins Ausland eingestellt wird, also zuvor keine Tätigkeit für den entsprechenden Arbeitgeber im Inland ausgeübt hat, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterliegt, wenn für die Zeit nach Beendigung der Entsendung eine Weiterbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber im Inland nicht gewährleistet ist.
So liegt der Fall auch hier. Der Kläger war nach seinen Angaben nicht in die Vorbereitungen des Hilfseinsatzes eingebunden, weder im Rahmen der Erstellung der Listen der Hilfsgüter noch im Zusammenhang mit deren Bereitstellung und Verladung. Wesentliche Aufgabe des Klägers im Rahmen des Transportes war das Dolmetschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Grenzabwicklung an der polnisch-russischen Grenze. Gerade wegen seiner russischen Sprachkenntnisse war der Kläger von der Kreisgemeinschaft D. nach dem Ausfall der ursprünglichen Begleitperson gefragt worden, ob er den Transport begleiten würde. Damit erfolgte die Tätigkeitsaufnahme unmittelbar zur Entsendung. Gleichzeitig war zum Zeitpunkt der Entsendung auch in keiner Weise eine weitere Tätigkeit des Klägers für die Kreisgemeinschaft D. gewährleistet. Für eine entsprechend gesicherte Position einer im Inland fortgesetzten Tätigkeit für den gleichen Arbeitgeber genügt die bloße Einigkeit darüber, dass aus der Zusammenarbeit „mehr werden“ könnte nicht. Es bedarf insoweit, wenn nicht vertraglicher, so doch konkreter Absprachen, wie sich eine weitere Tätigkeit gestalten sollte, und dies bereits zu Beginn der Entsendung. Hieran fehlt es vorliegend. So hat der Kläger selbst erklärt, er habe seine Bereitschaft, für weitere Hilfstransporte und andere Aufgaben des Vereins zur Verfügung zu stehen, erstmals erklärt, als sein Fuß einigermaßen wieder ausgeheilt war. Zuvor gab es also allenfalls vage Absichtserklärungen, jedoch keinerlei konkrete Vereinbarungen. Es ist dann auch im Weiteren nicht zu einer solchen Tätigkeit gekommen.
Wie bereits das Bundessozialgericht2 dargelegt hat, bedarf es insoweit auch keiner weiten Auslegung der Ausstrahlungsregelung, die zu einer Abweichung vom Territorialitätsprinzip des § 3 SGB IV führt, denn ein weitergehender Schutz kann für diejenigen, die nicht unter die Anwendung des § 4 Abs. 1 SGB IV fallen, über eine freiwillige Versicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII erreicht werden.
Die Berufung konnte folglich keinen Erfolg haben.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. September 2011 – L 3 U 170/07











