Beweisantragsrügen sind schon dann unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Beweisanträge, deren Ablehnung als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, nicht vollständig einschließlich ihrer Begründung vorgetragen werden.
Das Revisionsgericht kann ohne deren Kenntnis die Begründetheit der
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