Beweisantragsrügen sind schon dann unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Beweisanträge, deren Ablehnung als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, nicht vollständig einschließlich ihrer Begründung vorgetragen werden1.

Das Revisionsgericht kann ohne deren Kenntnis die Begründetheit der behaupteten Verstöße nicht überprüfen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 StR 489/17