Innenstadt Tunesien

Die im Nicht-EU-Ausland erstellte AU-Bescheinigung

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen.

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Dienstlich wurde bekannt, dass…

Eine Behauptung bestimmter Tatsachen ohne nähere Erläuterung und ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen in einem Behördengutachten („Dienstlich wurde bekannt, dass…“) hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen geringen Beweiswert.

Gleichwohl kann solchen Behördenzeugnissen nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, dieser

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