§ 3 UmwStG 1995 gewährt bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der übertragenden Körperschaft neben einem Bewertungswahlrecht auch das Recht, in ihrer Schlussbilanz selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter anzusetzen.
Gemäß § 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs.
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