Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann beim „Sale-and-lease-back“ – Verfahren der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen – mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die
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