Hat sich ein Lehrer freiwillig mit Schulklassen fotografieren lassen, dann besteht kein Anspruch, die im Jahrbuch veröffentlichten Bilder zu entfernen.
So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt.
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