Untersagung einer Bildveröffentlichung

Ein Foto, dessen Veröffentlichung zur Bebilderung eines Artikels bereits gerichtlich untersagt worden ist, darf auch nicht im Rahmen einer Folgeberichterstattung veröffentlicht werden. Gegen diese Unterlassungsverpflichtung wird auch dann verstoßen, wenn – im Gegensatz zur Ursprungsberichterstattung – kein vergrößerter Teilausschnitt, sondern

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