Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) BinSchGerG fallen in die sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte „Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt,
Artikel lesen

