Ist ein Blinder oder stark Sehbehinderter an einem (Zivil-)Prozess beteiligt, so müssen Prozessunterlagen – trotz seines Verlangens – nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht werden, wenn die Vermittlung durch den Rechtsanwalt gleichwertig ist
Aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3
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