Handel es sich bei einem für sechs Monate angemeldeten täglichen „Blockadetraining“ um rechtswidrige Verhinderungsblockaden, so sind geringe Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu stellen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, dass der
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