Bei der Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung sind auch die Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der genehmigten Anlage durch den Zu- und Abgangsverkehr entstehen. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich auch privilegierte Vorhaben, zu denen das Vorhaben der Beigeladenen gehört (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB),
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