Wird während eines Feuerwehreinsatzes ein umweltschädlicher Löschschaum verwendet, wobei der Einsatz dieses Löschschaums in Anbetracht der umweltschädigenden Wirkung des Schaums in der konkreten Brandsituation ermessensfehlerhaft gewesen ist, haftet die Stadt der Berufsfeuerwehr für die Folgen der Verwendung des Löschschaums.
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