Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbe-astung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist . Ein Bieter darf die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung
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