Eine Beschlagnahme ist unzulässig, wenn der zu beschlagnahmende Gegenstand nicht zum Beweis verwendet werden darf.
Im vorliegenden; vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall war die Beschlagnahme ganz offensichtlich in der Annahme erfolgt, dass die Briefkontrolle gem. § 119 Abs. 1 Nr.
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