§ 33 WHG bestimmt, dass für das Entnehmen oder Zutagefördern von Grundwasser keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dies z.a. für den Haushalt erfolgt. In Ergänzung dazu bestimmen einige Landeswassergesetze, so etwa für Rheinland-Pfalz § 42 LWasserG, dass derjenige,
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