Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen sind eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Dies gilt auch für Abrechnungen innerhalb einer Bürogemeinschaft. Eine pauschale Leistungsbeschreibung „für Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur“ reicht hierfür nicht.
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