Ist die Rechtsunwirksamkeit einer Änderung des Flächennutzungsplanes einer Stadt lediglich in Bezug auf den damit beabsichtigten Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen an bestimmten Orten innerhalb des Stadtgebietes festgestellt worden, hat das keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan für einen anderen Standort im Stadtgebiet und damit auch nicht auf die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung.
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