Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit wie Überwachungsmaßnahmen sind nur als letztes Mittel der Aufklärung zulässig, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben oder von vornherein aussichtslos sind.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren entschieden, in denen es um jahrelange Überwachungsmaßnahmen des
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