Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L kann ein (hier: im Dienst des Landes Niedersachsen stehender) PKW-Fahrer der Pauschalgruppe IV für 11, 65 Überstunden einen Tag Freizeitausgleich verlangen.
Nach dem Wortlaut des
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