Die Datenerhebung zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen nach der Coronaschutzverordnung ist voraussichtlich rechtmäßig. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche sieht die Coronaschutzverordnung zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten
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