Nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist ein Antrag auf Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlten Vergütung zulässig. Auch ein Antrag auf Festsetzung von erst in der Zukunft entstehenden Betreuervergütungsansprüchen kann nicht generell als unzulässig angesehen werden.
Zwar
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