Die Änderung eines DBA kann nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung).
Dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag die Klage einer im Inland ansässige Kommanditgesellschaft
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