In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen.
Falls und soweit die Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, sind diese von den ausländischen Einkünften der Anlegerin zur Ermittlung des
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