Die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und damit auch die einer Einspruchsentscheidung setzt die (passive) Handlungsfähigkeit des Empfängers voraus . Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO bei juristischen Personen ihre gesetzlichen Vertreter. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ‑wie im hier entschiedenen Streitfall- ist dies (vgl. §
Lesen