Einem syrischen Asylbewerber, der seinen Wehrdienst bereits geleistet hatte, aber fürchtete, zum Reservewehrdienst eingezogen zu werden, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster
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