Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt während einer Eignungsprüfung bei der Bundeswehr dem Grunde nach erhalten. Allerdings stellen die Dienstbezüge kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 151 Abs. 1S. 1 SGB III dar. Auf die Höhe des Arbeitslosenanspruches wirkt sich die Eignungsübung nicht aus. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem
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