Aus der verwaltungsinternen Richtlinie zur Beflaggung von Dienstgebäuden kann ein Bürger keine eigenen Rechte ableiten. Das Hissen der Regenbogenflagge verstößt nicht gegen Grundrechte.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag gegen die Regenbogenflagge
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