Ein Luftreinhalteplan muss nicht zwingend ein Dieselfahrverbot vorsehen, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist.
Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Reutlingen mit einem nicht zwingend vorgesehenen
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