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Dingliches Vorkaufsrecht – für mehrere Berechtigte

Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden. Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist. Wurde ein

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Dingliches Vorkaufsrecht – und die Form der dinglichen Einigung

Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden. Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben. Das dingliche Vorkaufsrecht im Sinne von § 1094 BGB ist ein eigenständiges Sachenrecht. Es entsteht gemäß § 873 BGB durch

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