Niederlassung eines Europäischen Rechsanwalts im Heimatland

Es gehört zu den Grundfreiheiten eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, den Mitgliedstaat, in dem er seine Berufsbezeichnung erwerben will, und den Mitgliedstaat, in dem er seinen Beruf ausüben möchte, frei zu wählen. Daher darf jemand den Rechtsanwaltsberuf unter der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung ausüben. So hat

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IP-Attorney (Malta)

Die Eintragung als „IP Attorney“ beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem Bundesgerichtshof als Patentanwalt zu vertreten. Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretungszwang

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