Einem Arbeitnehmer steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn es wegen eines Dissenses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung kommt, obwohl sich beide Parteien zuvor vertraglich verpflichtet haben, unter Beachtung der beiderseitigen Interessen für das Kalenderjahr
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