Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat bestätigt, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. In dem hier entschiedenen Fall wandte sich eine Politikberaterin gegen die Entziehung des ihr im Jahr 1986 verliehenen
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