Der „Haar- und Barterlass“, der die Haar- und Barttracht der Bundeswehrsoldaten regelt, ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied, rechtmäßig.
Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm
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