Die Haartracht bei der Bundeswehr

Der „Haar- und Barterlass“, der die Haar- und Barttracht der Bundeswehrsoldaten regelt, ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied, rechtmäßig.

Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm

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Be­schrän­kung von Dis­zi­pli­nar­k­la­ge­ver­fah­ren – und die spätere Wie­der­ein­be­zie­hung

Hin­sicht­lich der Pro­gno­se­ent­schei­dung, ob eine Tat­hand­lung für die Art und Höhe der zu er­war­ten­den Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me vor­aus­sicht­lich nicht ins Ge­wicht fällt, steht dem Be­ru­fungs- und dem Re­vi­si­ons­ge­richt eine ei­gen­stän­di­ge Be­ur­tei­lungs­kom­pe­tenz zu.

Die er­neu­te Ein­be­zie­hung aus­ge­schie­de­ner Tat­hand­lun­gen nach § 55 Abs. 1

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