Hinsichtlich der Prognoseentscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, steht dem Berufungs- und dem Revisionsgericht eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu.

Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW (= § 56 Satz 2 BDG) ist zulässig, wenn sich im weiteren Verlauf des Disziplinarklageverfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen.
§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ermöglicht die Beschleunigung der Disziplinarverfahren durch die instanzübergreifende Befugnis, einzelne Handlungen auszuscheiden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen1. Dem Gericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, Vorwürfe außer Betracht zu lassen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich machen würden, die aber für das Ergebnis der Disziplinarklage nach gegenwärtigem Stand nicht erheblich sein werden. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie können aber nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann2.
Die Entscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, erfordert regelmäßig eine Prognose. Das Gericht hat nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zu erwägen, wie die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ausfiele, würde die Tathandlung entweder ausgeschieden oder würde sie mit in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW einbezogen. Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auszuscheiden.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW können die vom Gericht ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz. Im Hinblick auf den notwendigen Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit ist der Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens beschränkt, bis das Gericht die Wiedereinbeziehung der ausgeschlossenen Handlungen beschlossen hat3.
Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist danach zulässig, wenn sich im Verlaufe des weiteren Verfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Das ist etwa gegeben, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen. In diesen Fällen kommt den ausgeschiedenen Handlungen nachträglich ein Gewicht zu, das eine Ausscheidung aus Gründen der Prozessökonomie verbietet. Die Handlungen können nicht unberücksichtigt bleiben, weil ihnen für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme entgegen der ursprünglichen Annahme voraussichtlich doch Relevanz zukommt.
Bei ihren Entscheidungen sind Berufungs- und Revisionsgericht nicht darauf beschränkt, die Zumessungsentscheidung der Vorinstanz dahin zu überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen der Zumessung eingehalten sind. Für das Berufungsverfahren folgt dies aus § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW, für das Revisionsverfahren (§ 67 Satz 1 LDG NRW) aus der nach § 3 Abs. 1 LDG NRW anwendbaren Vorschrift des § 141 Satz 1 VwGO.
Die grundsätzliche Befugnis des Rechtsmittelgerichts zu einer von der Wertung der Vorinstanz unabhängigen Bemessungsentscheidung nach § 13 LDG NRW schließt es auch ein, nach den Kriterien des § 55 Abs. 1 LDG NRW eigenständig über den Ausschluss von Tathandlungen und ihre erneute Einbeziehung in das Disziplinarverfahren zu entscheiden. Kommt einer vom Verwaltungsgericht ausgeschlossenen Handlung nach Auffassung des Berufungs- oder Revisionsgerichts Bedeutung für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zu, sind die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz ausgesprochene Beschränkung daher nachträglich entfallen.
Nach diesen Grundsätzen begegnet der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, einige der vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Tathandlungen wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen, nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 LDG NRW keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens sind nachträglich entfallen, weil den Handlungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Bedeutung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zukommen kann.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 B 8.13
- Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks 13/5220, S. 98 zu § 55 und S. 87 zu § 19[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 06.06.2013 – 2 B 50.12, Rn. 13 zu § 56 BDG[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 40 zu § 19 BDG[↩]