Cum-ex-Geschäfte

Bei „Cum-ex-Geschäften“ besteht kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers.

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder -wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft

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