Es genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNAGutachten bei Mischspuren zu stellen sind, wenn die Strafkammer, die ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf der Grundlage von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Einbruchsobjekten gesichert wurden, sich im Urteil auf die Mitteilung der (hohen) biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer
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