Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in zwei bei ihm anhängigen Verfahren von Doktoranden. Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich
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