Bei dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags handelt es sich regelmäßig nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Dritten.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht auf die Klage mehrerer Fluggesellschaften gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung wegen von dieser initiierten Arbeitskampfmaßnahmen bei
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