Damit ein Drittstaatsangehöriger die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, muss er sich während der letzten fünf Jahre vor Stellung seis Antrags persönlich ununterbrochen rechtmäßig im Empfangsmitgliedstaat aufgehalten haben. Das gilt auch für Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Das
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