Wohngeld bei Drittstaatsangehörigen

Nach der Richtlinie 2003/109/EG, Art 11 Abs 4 können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränken. Bei der Aufteilung des Wohngeldes als eine Kernleistung dürfen aber langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Unionsbürger nicht durch nationale oder

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