Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Koblenz angenommen, der Ehrensold sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine
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