Einziehung bei BTM-Einfuhr – und der Eigenkonsum

Bei seiner Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz darf das Gericht nur die aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse, nicht aber darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel etwa mit ihrem Einkaufspreisberücksichtigen. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen

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Der Eigenkonsum des Mit-Dealers

Bei der rechtlichen Bewertung des Erwerbs einer Betäubungsmittelmenge, die teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, ist nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Teilmengen zu differenzieren. Während der Ankauf der zum gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Betäubungsmittel ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) darstellt (§ 29 Abs. 1 Satz

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