Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt -in Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen
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