Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt -in Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt
LesenSchlagwort: Eingangsrechnung
Vorsteuerabzug – und die Anforderungen an die Eingangsrechnung
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht (mehr) voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Gemäß
LesenÄnderung der Rechtsprechung zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und damit eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von
LesenVorsteuerabzug – und die Einzelheiten der Rechnung
Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände. Das Lieferdatum ist auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Substantiierte Darlegungen zur Leistungserbringung (durch den Rechnungsaussteller oder einen Dritten) sind jedenfalls dann erforderlich,
LesenVorsteuerabzug – und der Vertrauensschutz
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind beim Vorsteuerabzug im gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen. Vertrauensschutz kommt auch im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es schon an den erforderlichen Formalien einer Rechnung fehlt bzw. solche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind. Sowohl die Billigkeitsfestsetzung gem. § 163 AO
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