Vertragliche Regelungen zur Eingruppierung

Eine arbeitsvertragliche Regelung „Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.“ begründet keinen vertraglichen Anspruch auf

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