Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

2 Bahnhofskioske – 1 Gewerbebetrieb

Zwei Kioske, die auf S-Bahnhöfen betrieben werden, die an derselben S-Bahnlinie unmittelbar hintereinander liegen, bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht keine vollständige Trennung besteht. Werden Arbeitnehmer in beiden Kiosken eingesetzt und Waren einheitlich beschafft, liegt

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