Die Einkaufsgenossenschaft, ihr Zentralregulierer – und die Frage der Entgeltminderung

Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof das „Ibero Tours“-Urteil

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Zusatzskonto einer Einkaufsgenossenschaft

Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (der sogenannte Zentralregulierer) ihren Mitgliedern –zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto– für den Warenbezug gewährt („Zusatzskonto“), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2008 – V R 70/06

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