Einwurfeinschreiben – und der Zugangsnachweis

Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO. Allein der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens begründet auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung. Die Kündigungserklärung geht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

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Das nicht abgeholte Einschreiben mit Rückschein – und die Zustellfiktion

Es gibt keine Zustellungsfiktion bei Nichtabholung eines durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellenden Schriftstückes. Gemäß § 37 StPO gelten im Strafprozess für das Zustellungsverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Nach § 175 ZPO kann ein Schriftstück grundsätzlich auch durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wobei zum Nachweis der Zustellung der Rückschein

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