Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung geht per Telefax nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst zu, wenn mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Das ist bei einer Übermittlung außerhalb der Geschäftszeiten mit Beginn der nächsten Geschäftszeit der Fall. Nach Zugang des Telefaxschreibens am Samstag beginnt die nächste Geschäftszeit am
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