Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung geht per Telefax nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst zu, wenn mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Das ist bei einer Übermittlung außerhalb der Geschäftszeiten mit Beginn der nächsten Geschäftszeit der Fall.
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